Allgemeine Geschäftsbedingungen der IBASS GmbH:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Nachfolgend bestimmte Begriffe im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen haben ausschließlich die folgend bestimmte Bedeutung:

-"Besteller" meint den Vertragspartner der IBASS GmbH & Co. KG.

-"IBASS" meint ausschließlich die Verwenderin dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, die IBASS GmbH & Co. KG.

-"Lieferungen" meint (Waren-)Lieferungen und/oder Dienst- oder Planungsleistungen der IBASS GmbH & Co. KG.

-"Unterlagen" umfasst alle Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Planungen, Entwürfe und weitere Unterlagen die IBASS dem Besteller zur Verfügung gestellt hat.

-"erheblicher Mangel": Ein Mangel ist erst dann als erheblich anzusehen, wenn die durch ihn begründete Wertminderung der Lieferung mindestens 10 % des Wertes der Lieferung in mangelfreiem Zustand ausmacht. Ein Mangel, der keinen erheblichen Mangel nach dieser Definition ausmacht, ist ein unerheblicher Mangel.

-"Schadensersatzansprüche" umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

-"Vorbehaltsware" ist im Sinne der Definition in 3.1 zu verstehen.

-"Schutzrechte" sind im Sinne der Definition in 8.1 zu verstehen.

1.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen IBASS und dem Besteller gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als IBASS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen (z.B. Bestellung) maßgeblich.

1.3 An Unterlagen behält sich die IBASS ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der IBASS Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der IBASS nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen IBASS zulässigerweise Lieferungen zu übertragen hat.

1.4 An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen. Die Software bleibt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, alleiniges geistiges Eigentum der IBASS. Die Weitergabe von Software an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der IBASS.

1.5 An urheberrechtlich geschützten Leistungen, wie beispielsweise Planungsleistungen, oder in Produkten der IBASS enthaltenen urheberrechtlich geschützten Leistungen, beispielsweise geschützte Gebrauchsmuster etc., hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht der Nutzung im vertraglich vereinbarten Rahmen. Die urheberrechtlich geschützten Leistungen bleiben, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, alleiniges geistiges Eigentum der IBASS. Die Nutzung dieser Leistungen durch Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der IBASS.

1.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zuzumuten sind.

2. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

2.1. Die Preise verstehen sich ab Werk (Stammsitz der IBASS, Thelottstr. 35, 86150 Augsburg) ausschließlich Verpackung und Transport / Spedition, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie sonstiger anfallender Nebenkosten.

2.2 Hat IBASS die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

2.3 Zahlungen sind frei Zahlstelle der IBASS zu leisten. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen sofort und ohne Abzug fällig. Insbesondere der Abzug von Skonto bei Zahlungen innerhalb einer bestimmten Frist ab Rechnungseingang ist nicht möglich. Der Verzug des Bestellers tritt nach den gesetzlichen Regeln ein, spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung. Einer gesonderten Mahnung nach Rechnungsstellung braucht es nicht mehr, um den Besteller in Verzug zu setzen.

2.4 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die aus der Geschäftsbeziehung der IBASS mit dem Besteller herrühren und die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Aufrechnungen mit Forderungen von Firmen, die mit dem Besteller in einem Konzern verbunden sind, sind nicht möglich.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der IBASS bis zu Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die IBASS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird IBASS auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; IBASS steht hierbei die Wahl der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

3.2 Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für IBASS. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für IBASS mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

IBASS und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, nicht IBASS gehörenden Gegenständen, IBASS auf jeden Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

3.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Forderungen gegen Käufer von Vorbehaltswaren gehen auf IBASS über, im Falle der vorherigen Vermischung, Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Gegenständen im Verhältnis der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der sonstigen Waren.

3.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller IBASS unverzüglich zu benachrichtigen.

3.5 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IBASS nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch IBASS liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, IBASS hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

3.6 Die Abtretung von Forderungen des Bestellers gegen IBASS an einen Dritten ist ausgeschlossen, auch wenn dieser Dritte mit dem Besteller in einem Konzernverhältnis verbunden ist.

4. Fristen für Lieferungen und Verzug

4.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn IBASS die Verzögerung zu vertreten hat.

4.2 Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, beispielsweise, jedoch nicht ausschließlich, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Naturkatastrophen oder auf ähnliche von IBASS unbeeinflussbare Ereignisse wie Streik, Aussperrung etc. zurückzuführen, so verlängern sich diese Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung der IBASS.

4.3 Kommt IBASS in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede Woche des Verzuges in Höhe von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, verlangen, es sei denn, der Besteller weist konkret das Vorliegen eines höheren Schadens nach. Eine Vertragsstrafe wird bei Verzug der IBASS nicht fällig

4.4 Ansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, wie Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche – sowohl wegen Verzug als auch statt der Leistung –, die über die in Punkt 4.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer durch den Besteller etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von IBASS zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.5 Der Besteller verpflichtet sich, auf Verlangen der IBASS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4.6 Werden Versand oder Zustellung der Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat verzögert, ist der Besteller verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Preises der Lieferung, höchstens jedoch 5 % dieses Preises zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn IBASS den Nachweis höherer oder der Besteller den Nachweis niedrigerer Lagerkosten erbringen kann; dann schuldet der Besteller diese Lagerkosten.

5. Gefahrübergang

5.1 Leistungsort ist, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, der Sitz der IBASS.

5.2 Die Gefahr geht, auch wenn IBASS die Kosten der Lieferung trägt, wie folgt auf den Besteller über:

a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, mit dem Versand der Ware bzw. der Übergabe an eine mit dem Versand beauftragten Person oder dem ordnungsgemäßen Verladen in ein zum Versand bestimmtes Fahrzeug der IBASS. Auf schriftliche Aufforderung und auf Kosten des Bestellers werden Lieferungen durch die IBASS gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

5.3. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den Betrieb des Bestellers oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Zustellung, Übernahme etc. auf den Besteller über.

6. Entgegennahme von Leistungen

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

7. Sachmängel

Für Sachmängel haftet IBASS nur nach Maßgabe der folgenden Bedingungen:

7.1 Alle Teile von Lieferungen oder Lieferungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl der IBASS nachzubessern, neu zu liefern oder erneut zu erbringen, sofern die Ursache dieses Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Den Beweis, dass die Ursache eines Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Besteller zu erbringen.

7.2 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 I Nr. 2, 479 I und 634a I Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn von Fristen bleiben von dieser Regelung unberührt.

7.3 Mängelrügen des Bestellers haben schriftlich und unverzüglich zu erfolgen. Wird ein Mangel nicht unverzüglich nach seiner Entdeckung gerügt, so gilt die Lieferung als mangelfrei genehmigt. Nach Durchführung einer Abnahme oder eines Probebetriebes ist die Rüge von Mängeln, die bei der durchgeführten Art der Prüfung feststellbar waren, ausgeschlossen. Sofern dies die Art und Beschaffenheit einer von IBASS gelieferten Sache zulässt, hat der Besteller innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Erhalt der Sache, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, einen Probebetrieb durchzuführen.

7.4 Bei Mängelrügen durch den Besteller dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, Zahlungen nur in dem Umfang zurückbehalten, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist IBASS berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

7.5 IBASS ist für eine vorzunehmende Nacherfüllung eine angemessene Frist zu gewähren.

7.6 Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen der Nachbesserung fehl, oder ergibt sich aus der Art der Lieferung oder des Mangels, dass ein Fehlschlagen bereits vor dem zweiten Versuch der Nachbesserung vorliegt, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger weiterer Schadensersatzansprüche gemäß 7.10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Dieses Recht erstreckt sich nur auf den mangelhaften Teil der Lieferungen und berührt nicht den restlichen Vertrag.

7.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder die ursprüngliche Lieferadesse verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes.

7.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen IBASS gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen IBASS gemäß § 478 II BGB gilt Punkt 7.8 entsprechend.

7.10 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der IBASS. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Absatz 7 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

8.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist IBASS verpflichtet, die Lieferung lediglich im Lande des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten durch von IBASS erbrachter, vertragsgemäß genutzter Lieferungen gegen den Besteller Ansprüche erhebt, haftet IBASS gegenüber dem Besteller innerhalb von 12 Monaten wie folgt:

a) IBASS wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken, oder die Lieferungen derart ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Lieferungen austauschen.

Ist dies IBASS nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ein Anspruch auf die oben genannten Änderungen der Lieferungen besteht dann nicht. Einer Nachbesserung zu angemessenen Bedingungen entspricht es insbesondere dann nicht mehr, wenn die Kosten der Nacherfüllung mindestens 10 % des vereinbarten Preises der Lieferung ausmachen.

b) Die Pflicht der IBASS zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Punkt 10.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der IBASS bestehen nur, soweit der Besteller IBASS über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und IBASS alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen mit dem Dritten vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen, die in Zusammenhang mit der Verletzung der Rechte Dritter stehen, ein, ist er verpflichtet, den Dritten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

8.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

8.3 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von IBASS nicht vorhersehbare Anwendung, durch die Veränderung der Lieferung durch den Besteller oder die Kombination von nicht von IBASS gelieferten Produkten verursacht wird.

8.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in 8.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen zur Sachmängelhaftung in Punkten 7.4 , 7.5 und 7.9 entsprechend.

8.5 Beim Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen über Sachmängel in Punkt 7. entsprechend.

8.6 Diese Regelungen erstrecken sich auch auf die mit den Lieferungen gelieferte Software, gleich, ob diese als Betriebs-, Management-, Steuer- oder sonstiges System Verwendung findet.

8.7 Weitergehende oder andere als in diesen Klauseln (8.1 bis 8.7) geregelte Ansprüche des Bestellers gegen IBASS und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

9.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, IBASS hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers aus dieser Regelung beschränkt sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Diese Regelung begründet keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

9.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der IBASS erheblich einwirken, ist der Vertrag unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben angemessen anzupassen. Soweit eine Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht IBASS das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Anpassung ist dann nicht mehr wirtschaftlich vertretbar, wenn die Kosten, die die Anpassung voraussichtlich verursachen werden 10% des vereinbarten Preises für die Lieferung erreicht. Will IBASS von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies dem Besteller unverzüglich nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses mitzuteilen.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche, Verjährung

10.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich zugestanden werden.

10.2 Schadensersatzansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen, in denen das schädigende Ereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind nicht im Sinne des 10.1 ausgeschlossen.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder eine Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegeben ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

10.3 Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese innerhalb von 12 Monaten. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr oder -begrenzung (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Soweit der Besteller Kaufmann ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das Landgericht Augsburg ausschließlich zuständig. Ein Verfahren ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordung der Bundesrepublik Deutschland (ZPO) durchzuführen. IBASS ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

11.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

12. Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem gesamten Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.